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Saarland, 7. November 2011
Begründung für die Verfassungswidrigkeit von Sanktionen Widerspruchs- und Klagebegründung für Hartz-IV-Bezieher
Eine Meldungen des Landesverbandes Saar der Partei DIE LINKE.
Quelle: http://dielinke-saar.de/politik/aktuelles/bverg_algII
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 09.02.2010 Sanktionen gegenüber SGB-II-Beziehern faktisch
verboten. Dies Verbot ergibt sich im Umkehrschluss aus dem absolut definierten Anspruch auf das Existenzminimum.
Wegen dieses absoluten Anspruches müssen Sanktionen nicht explizit ausgeschlossen werden, denn es bleibt kein Raum für sie.
Im Urteil wird auch direkt definiert, dass das Existenzminimum durch den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und weitere Leistungen
gesichert wird. Es handelt sich also keineswegs nur um das physische Existenzminimum wie oftmals gemeint wird, sondern um die gesamten
Leistungen.
Vorab eine zentrale überlegung, die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zu Grunde liegt: die Berechnung des
Regelsatzes konnte nur deshalb verfassungswidrig sein, weil ein Anspruch darauf überhaupt besteht. Ansonsten würde das Urteil
ohne Rechtsfolgen bleiben. Das BVerfG hätte die Klage dann wahrscheinlich auch nicht angenommen.
Zusammenfassend die Begründungen des BVerfG im Einzelnen, aufgeführt mit Verweis auf die Positionen der Zeilennummerierung:
1. Der Anspruch (jedes Grundrechtsträgers) muss durch den Staat gesichert werden (Randziffer 134)
2. Die gesamte physischen Existenz, zwischenmenschlichen Beziehungen und eine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen
Leben ist einbezogen (Randziffer 135)
3. Das BVerfG definiert den steten unverfügbaren Anspruch (Randziffer 137 i. V. mit Randziffer 133; auch als absolut im zweiten
Leitsatz bestimmt)
4. Das beschriebene Existenzminimum wird durch den Regelsatz und weitere Leistungen wie Krankenversicherung und Kosten für Unterkunft
und Heizung beschrieben (Randziffer 148)
Das ganze auch noch einmal ausführlich als PDF-Dokument.
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