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Fulda, 19. Septenber 2009
Hartz IV - Landkreis Fulda muss Praxis bei den Kosten für Unterkunft anpassen!
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 20. August fordert DIE LINKE eine schnelle Überprüfung und Überarbeitung der Praxis des
Landkreises bei der Berechnung der Angemessenheit von Unterkunftskosten.
Noch auf der Kreistagsitzung am 07. September hat die CDU Mehrheit eine je nach Größe der Wohnung differenzierte Berechnung für die Angemessenheit
bei Mieten abgelehnt.
Nach einer umfangreichen Untersuchung der Mietpreise im Landkreis Fulda durch DIE LINKE.Offene Liste liegen die Mietpreise insbesondere für
kleinere Wohnungen deutlich über den Sätzen die vom Amt für Arbeit und Soziales angesetzt werden. Hierdurch müssen viele Bezieher im
Landkreis Fulda von den Regelsätzen einen Teil der Miete zahlen.
In anderen Kommunen werden die Sätze für Mietwohnungen in Kategorien nach 50 qm, 60 qm, 75 qm usw. verschieden bemessen, um diesem Umstand Rechnung
zu tragen.
Nun hat der 14. Senat des Bundessozialgerichtes genau eine solche Differenzierung für notwendig erachtet. Im Regelfall braucht eine Agentur für
Arbeit (beziehungsweise die örtlich zuständige Arbeitsgemeinschaft) Beziehern von Arbeitslosengeld II nur angemessene Mieten zu finanzieren,
die für ein Ehepaar nach einer maximalen Wohnfläche von etwa 75 Quadratmetern berechnet werden. Dabei darf allerdings nicht schematisch eine
Höchstgrenze für Unterkunft und Heizung (hier geschehen in Höhe von 447 € für einen 2-Personen-Haushalt) ausgegangen werden. Das Bundessozialgericht
fordert den Nachweis der Prüfung, &bdqou;ob die zugrunde gelegten Daten das Marktsegment abbilden, das für den Bedarf der AlG II-Bezieher repräsentativ
ist”.
Dabei dürfe sich die Agentur durchaus an den Bestandsmieten des jeweiligen Ortes orientieren, müsse aber nach Wohnungsgrößen differenzieren.
(AZ: B 14 AS 41/08 R)."
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